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	<title>Kommentare zu: Piratenpartei kritisiert zu strenges Versammlungsrecht in Baden-Württemberg</title>
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		<title>Von: Martin Kliehm</title>
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		<dc:creator>Martin Kliehm</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Jun 2010 08:23:23 +0000</pubDate>
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		<description>Ein liberaleres Versammlungsrecht ist nicht notwendig, aber vielleicht Aufklärung über die Rechte und Pflichten von Demonstrationsanmeldern - und gute Anwälte.

a) Grundsätzlich ist es so, dass sich ein Anmelder &quot;kooperationsbereit&quot; zeigen muss. Ein Beispiel: die Versammlungsbehörde verbietet, Radios und Walkmans mitzunehmen (geschehen in Berlin 2001). Der Anmelder der Demo oder die von ihm betrauten Leiter müssen nun die Teilnehmenden auf das Verbot hinweisen. Es kann ihnen aber nicht zugemutet werden, selbst Polizei zu spielen und Taschen und Rucksäcke zu durchsuchen. Wenn der Demo-Leiter wiederholt auf das Verbot hingewiesen hat und trotzdem keine Reaktion erfolgt ist, kann er in Absprache mit dem Einsatzleiter der Polizei die Demo beenden, oder die Polizei greift sich einzelne Personen heraus, die gegen die Auflagen verstoßen (was meistens zu unguten Vibes führt).

b) Demos dürfen nur dann unangemeldet sein, wenn sie &quot;spontan&quot; sind, d.h. weniger als 24-48 Stunden vorher geplant wurden. Ehrlich gesagt sind die meisten &quot;Spontandemos&quot; nicht wirklich kurzfristig geplant. Wenn das die Polizei herausfindet, hat man Pech. Außerdem sind nicht alle Flashmobs automatisch Demos, denn es sollte für einen unbeteiligten Außenstehenden eine Aussage erkennbar sein.

2002 hat die Versammlungsbehörde Berlin vergeblich versucht, mich wegen solcher Auflagenverstöße zu verklagen, gegen die ich nichts machen konnte. Von der gleichen Demo gibt es zahlreiche Rechtsprechungen: http://goo.gl/Ewvy

Schaut sie Euch mal an und viel Erfolg bei der Revision. Ahoi!
  Martin</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ein liberaleres Versammlungsrecht ist nicht notwendig, aber vielleicht Aufklärung über die Rechte und Pflichten von Demonstrationsanmeldern &#8211; und gute Anwälte.</p>
<p>a) Grundsätzlich ist es so, dass sich ein Anmelder &#8220;kooperationsbereit&#8221; zeigen muss. Ein Beispiel: die Versammlungsbehörde verbietet, Radios und Walkmans mitzunehmen (geschehen in Berlin 2001). Der Anmelder der Demo oder die von ihm betrauten Leiter müssen nun die Teilnehmenden auf das Verbot hinweisen. Es kann ihnen aber nicht zugemutet werden, selbst Polizei zu spielen und Taschen und Rucksäcke zu durchsuchen. Wenn der Demo-Leiter wiederholt auf das Verbot hingewiesen hat und trotzdem keine Reaktion erfolgt ist, kann er in Absprache mit dem Einsatzleiter der Polizei die Demo beenden, oder die Polizei greift sich einzelne Personen heraus, die gegen die Auflagen verstoßen (was meistens zu unguten Vibes führt).</p>
<p>b) Demos dürfen nur dann unangemeldet sein, wenn sie &#8220;spontan&#8221; sind, d.h. weniger als 24-48 Stunden vorher geplant wurden. Ehrlich gesagt sind die meisten &#8220;Spontandemos&#8221; nicht wirklich kurzfristig geplant. Wenn das die Polizei herausfindet, hat man Pech. Außerdem sind nicht alle Flashmobs automatisch Demos, denn es sollte für einen unbeteiligten Außenstehenden eine Aussage erkennbar sein.</p>
<p>2002 hat die Versammlungsbehörde Berlin vergeblich versucht, mich wegen solcher Auflagenverstöße zu verklagen, gegen die ich nichts machen konnte. Von der gleichen Demo gibt es zahlreiche Rechtsprechungen: <a href="http://goo.gl/Ewvy" >http://goo.gl/Ewvy</a></p>
<p>Schaut sie Euch mal an und viel Erfolg bei der Revision. Ahoi!<br />
  Martin</p>
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