Am Morgen des 21. Juli wurden Hausdurchsuchungen bei Aktivisten von „cams21“, einem Verbund freier Berichterstatter, durchgeführt. Zweck des Polizeieinsatzes war laut Durchsuchungsbeschluss die „Beschlagnahme von: Videoaufzeichnungen und Bildaufnahmen über die Vorkommnisse am 20.06.2011“. Die Gruppe berichtet, dass die Polizei zuvor nicht die Herausgabe von Videomaterial gefordert habe und dieses ohnehin frei im Internet abgerufen werden könne. „Das Vorgehen der Behörden hat den scharfen Beigeschmack einer repressiven Maßnahme gegen freie Journalisten“ deutet Sven Krohlas, Politischer Geschäftsführer der Piratenpartei Baden-Württemberg, den morgendlichen Einsatz.

Die Mitglieder von cams21 sind durch ihre schonungslose Live-Berichterstattung mittels frei einsehbaren Videostreams von Kundgebungen gegen Stuttgart 21 bekannt geworden. Mehrere Male, auch im Bezug auf die Ereignisse des 30. September 2010, haben die Videos von cams21 fehlerhafte Darstellungen der Polizei über Zwischenfälle richtig gestellt. Durch seriöse Berichterstattung und neutrales Auftreten genießen die Aktivisten breite Anerkennung.

Die Hausdurchsuchungen werden zur Sicherstellung des Rohmaterials durchgeführt. Die Ermittlungbehörden rechnen scheinbar nicht mit der Kooperationsbereitschaft der betroffenen Personen. Da das Material öffentlich zugänglich ist, kann von einer Kooperationsbereitschaft durch cams21 ausgegangen werden.

Offen bleibt die Frage ob die Polizei die selben Handlungsanweisungen hat, wenn es sich um Journalisten klassischer Medien handelt. „Hätte die Polizei in ähnlicher Situation auch die Redaktionsräume des SWR durchsucht, um an Dokumentationsmaterial zu kommen?“ fragt sich Krohlas und erklärt: „Freie journalistische Arbeit muss den gleichen Schutz genießen wie die klassischen Medien.“

Im Beschluss der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 20.07.2011 nimmt die zuständige Richterin Stellung:

„Die Überprüfung des Zeugen hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser einer journalistischen Tätigkeit im Sinne de § 53 Abs. 1 Satz 5 StPO nachgeht. Der Zeuge stellt zwar regelmäßig über die Internetseite www.cams21.de unter dem Nutzernamen Tilman36 Videoaufzeichnungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt Stuttgart 21 ein, er verfügt jedoch weder über einen Presseausweis des Deutschen Presseverbandes, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich über sein Engagement gegen Stuttgart21 hinaus journalistisch betätigt. Entsprechend geht auch aus der Selbstbeschreibung des CamS21-Projekts hervor, dass die Filme von ‘ehrenamtlichen Filmern’ eingestellt würden, die anderweitig berufstätig seien.

Die angeordnete Maßnahme ist, insbesondere im Hinblick auf die Schwere der Straftat, verhältnismäßig.“

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